1 ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Geschäfts-, Herstellungs- und Lieferbedingungen des
Tonstudios gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für
Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen sowie zwischen dem Tonstudio und
Privatpersonen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes
Vertrages.
1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2
des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeitigen gültigen
Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten
Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die
firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten
bzw. werden die Leistungen nach der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen
Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt. in Rechnung gestellt.
Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht
enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudio
gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.
2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen
(Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag
abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom
Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus
irgend einem Grund nicht zustande kommt.
2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm
veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME,
LIEFERFRIST
3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des
Produktionsvertrages.
3.2 Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn
storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.
3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudio. Auf
Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu
sein. Das Tonstudio informiert den Auftraggeber über den Abschluss der
Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenenfalls einen Zeitpunkt für
die Abnahmevorführung.
3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der
Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudio unverzüglich
nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige
Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder
Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudio bekannt zu geben. Spätere
Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die
beanstandeten Tonträger dem Tonstudio zur Verfügung zu stellen.
3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche,
so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen, das Tonstudio ist
verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen
gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des
Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn
genehmigten führt.
3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung
von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der
Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Das
Tonstudio ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.
4 HAFTUNG
4.1 Das Tonstudio verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt
herzustellen.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die
vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat das Tonstudio nur Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger
Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger
Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudio noch vom Auftraggeber zu
vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag,
jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudio zu entgelten.
4.3 Sachmängel, die vom Tonstudio anerkannt werden, sind von diesem zu
beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers
durchgeführt werden, kann das Tonstudio nach fruchtlosem Ablauf einer zur
Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei
Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Das Tonstudio ist berechtigt, die Beseitigung
der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur
fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber
dem Tonstudio zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die
Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in
Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer
Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung
des Tonstudios Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Sofern nichts anders vereinbart, ist gelten folgende
Zahlungsbedingungen: 1/2 bei Auftragserteilung, 1/2 bei Lieferung des
Tonträgers
6 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für
die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und
Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere
gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber,
Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw.
urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender
Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der
Ausführung des Auftrages an das Tonstudio stellen sollten und verpflichtet
sich, das Tonstudio schad- und klaglos zu halten.
6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein,
dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden
Verwertungsgesellschaften vom Tonstudio vorgenommen werden.
7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudio den Auftrag für ein Werk
erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher
Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio
Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt
insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des
Tonwerkes verantwortlich zeichnet.
7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser
Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch
eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und
Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmung nicht berührt.
7.3 Die vom Tonstudio gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger
bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung
erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und
Nebenkosten Eigentum vom Tonstudio. Eine Weiterveräußerung oder sonstige
Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des
Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudios unzulässig
und unwirksam. Dem Tonstudio steht das Recht der Zurückbehaltung von
Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudio
lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche
Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine
Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudio, welches auch berechtigt
ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten
des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudios:
Sakoparnigweg 10, 9231 Köstenberg.
7.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am
Hauptsitz des Tonstudios zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat
österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.
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