1.1
ALLGEMEINES
1.1.1 Die Allgemeinen Geschäfts-, Herstellungs- und Lieferbedingungen
des Tonstudios gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich
für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen sowie zwischen dem Tonstudio und
Privatpersonen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes
Vertrages.
1.1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2
des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeitigen gültigen
Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten
Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.1.3 Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die
firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
1.2
KOSTEN
1.2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche
Herstellungskosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Betrieb
aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen
zuzüglich MwSt. in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige
Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden
berechnet, ist die vom Tonstudio gemessene Zeit maßgebend, wobei jede
angefangene Stunde voll berechnet wird.
1.2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen
(Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag
abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom
Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers, bzw.
die Nutzung der Audiofiles aus irgend einem Grund nicht zustande kommt.
1.2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm
veranlasste fachliche Beratung.
1.3
HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, LIEFERFRIST
1.3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des
Produktionsvertrages.
1.3.2 Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn
storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.
1.3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers, bzw. der Audioproduktion
obliegt dem Tonstudio. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei
der Herstellung anwesend zu sein. Das Tonstudio informiert den Auftraggeber
über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm
gegebenenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
1.3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der
Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudio unverzüglich
nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige
Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder
Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudio
bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge
sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudio zur Verfügung zu
stellen.
1.3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers, bzw. der Audiofile
Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen,
das Tonstudio ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen.
Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn
Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor
Produktionsbeginn genehmigten führt.
1.3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung
von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der
Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Das
Tonstudio ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren oder
auszuhändigen.
1.4
HAFTUNG
1.4.1 Das Tonstudio verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies
Produkt herzustellen.
1.4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die
vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat das Tonstudio nur Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger
Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger
Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudio noch vom Auftraggeber zu
vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag,
jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudio zu entgelten.
1.4.3 Sachmängel, die vom Tonstudio anerkannt werden, sind von diesem zu
beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers
durchgeführt werden, kann das Tonstudio nach fruchtlosem Ablauf einer zur
Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei
Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Das Tonstudio ist berechtigt, die
Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der
Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
1.4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom
Auftraggeber dem Tonstudio zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt
sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton- und/oder Bildträgermaterial
in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei
einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine
Verpflichtung des Tonstudios Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
1.5
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1.5.1 Sofern nichts anders vereinbart, ist gelten folgende
Zahlungsbedingungen: 1/2 bei Auftragserteilung, 1/2 bei Lieferung des
Tonträgers. Zahlungsfrist beträgt 14 Tage nach Rechnungsstellung.
1.6
URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
1.6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen
für die von ihm erteilten
Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von
Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art,
verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw.
Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen
Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens
des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
1.6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge
der Ausführung des Auftrages an das Tonstudio stellen sollten und verpflichtet
sich, das Tonstudio schad- und klaglos zu halten.
1.6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein,
dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden
Verwertungsgesellschaften vom Tonstudio vorgenommen werden.
1.7
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
1.7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudio den Auftrag für ein Werk
erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher
Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio
Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere
für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes
verantwortlich zeichnet.
1.7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser
Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch
eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und
Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmung nicht berührt.
1.7.3 Die vom Tonstudio gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger,
bzw. Audiofiles bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber,
einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum vom Tonstudio. Eine
Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des
aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung
des Tonstudios unzulässig und unwirksam. Dem Tonstudio steht das Recht der
Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die
beim Tonstudio lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu,
bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber
getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen,
diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudio, welches
auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige
Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
1.7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudios:
Sakoparnigweg 10, 9231 Köstenberg.
1.7.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am
Hauptsitz des Tonstudios zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat
österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.
2 Allgemeine Geschäftsbedingungen Geschäftsbereich "Sprecher"
2.1 Die jeweils
vereinbarten Verwendungs- und Verwertungsrechte für die erbrachte
Sprecherleistung werden erst mit Bezahlung des in Rechnung gestellten Honorars
erworben.
2.2 Die vom Sprecher gestellte
Rechnung ist sofort abzugsfrei zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden ab
dem 15.Tag Verzugszinsen von 1% per Monat fällig.
2.3 Auch die Terminvereinbarung mit
dem Aufnahmestudio gilt als Auftrag des Auftraggebers.
2.4 Bei Absage innerhalb von 24
Stunden (werktags) vor dem vereinbarten Aufnahmetermin wird ein Ausfallhonorar
nach dem gültigen Tarif verrechnet.
2.5 Die Leistung gilt als erbracht
und ist voll zu honorieren, wenn die vereinbarte Aufnahmezeit verstrichen ist
oder die beauftragte Aufnahme im Studio abgenommen wurde.
2.6 Bei Werbespots ist das Recht auf
Verwendung bzw. Verwertung der Sprecherleistung auf ein Jahr - gerechnet ab
Aufnahmedatum - begrenzt. Es wird ausschließlich für das in der Rechnung
genannte Medium und Land erworben.
2.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich,
die Zustimmung des Sprechers einzuholen, falls er die Absicht hat, die Sprecherleistung
(in ihrer ursprünglichen oder in einer veränderten Form) in einem anderen
Medium zu verwenden oder nach Ablauf der Frist wieder- oder weiter zu
verwenden.
2.8 Wird eine Sprecherleistung
a. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
b. in einer modifizierten Form (neu zusammengestellt)
c. in anderen als in der Rechnung genannten Medien oder Ländern weiter
verwertet, ist der Sprecher vom Auftraggeber unverzüglich aus Eigenem zu
verständigen. Es wird erneut ein Honorar in Rechnung gestellt, das vom
Auftraggeber zu bezahlen ist. Dabei gilt jeweils der zum Zeitpunkt der
Weiterverwertung gültige Tarif.
2.9 Bei Werbespots gelten die
Verwendungs- und Verwertungsrechte für die erbrachte Sprecherleistung, wenn
nicht anders vereinbart, grundsätzlich für sämtliche Sendeanstalten des
jeweiligen Landes.
2.10 Bei Aufnahmen, die nicht dem
Werbezweck dienen, ist die Namensnennung des Sprechers durchzuführen:
a. bei Bild- und Schallträgern im Vor- oder Nachspann, bzw. in der An- oder
Absage
b. bei Vervielfältigung zum öffentlichen Verkauf auch auf der Umhüllung (Cover)
des Medienträgers.
2.11 Für den Fall des Verstoßes des
Auftraggebers gegen einen Vertragspunkt wird eine Konventionalstrafe in Höhe
des dreifachen Rechnungsbetrages vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich
diesbezüglich sämtliche Mahn- und Inkassospesen, sowie durch anwaltliche
Vertretung entstehende Kosten zu ersetzen.
2.12 Grundsätzlich ausgeschlossen,
soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung jeglicher Sprachaufnahmen zu
trainingszwecken für KI-Programme sowie die Weitergabe oder der Verkauf der
Aufnahmen an Dritte, nicht an der Produktion beteiligte, insbesondere zur Nutzung
im Zusammenhang mit KI Programmen oder Algorithmen.
2.13 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudios:
Sakoparnigweg 10, 9231 Köstenberg.
2.14 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am
Hauptsitz des Tonstudios zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat
österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.
3 Allgemeine Geschäftsbedingungen Geschäftsbereich "Musiker"
3.1 Werbung
Der Veranstalter sorgt für eine termingerechte Werbung (Plakatständer, Medien,
Flyer, usw..).
3.2 Haftung
für Sicherheit und Schäden
Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Künstlers / der
Band und Techniker sowie für die vom Künstler / der Band in den
Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen und Instrumente während des Aufenthalts
des Künstlers / der Band am Veranstaltungsort. Für Schäden an den
Musikinstrumenten oder an der Licht- bzw. Tonanlage durch unzureichenden
Bühnenbau, mangelhafte Stromversorgung, mangelhaft oder nicht durchgeführte
Bühnenanweisungen sowie durch indirekten Blitzschlag, Vandalismus oder unsachgemäße
Bedienung durch Personal haftet der Veranstalter. Für Schäden an Instrumenten
oder an technischen Anlagen des Künstlers / der Band, welche von
Veranstaltungsbesuchern hervorgerufen werden, haftet ebenfalls der
Veranstalter. Die für die Durchführung von Veranstaltungen notwendige
Veranstaltungshaftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung ist
durch den Veranstalter abzuschließen. Der Veranstalter haftet für sämtliche
direkten Schäden, Folgeschäden sowie Ansprüche Dritter.
3.3 Zusatz bei
Freiluftkonzerten
Bei Freiluftkonzerten hat der Veranstalter für eine wetterfeste Bühne
(wasserundurchlässig, auf 3 Seiten zur Gänze geschlossen, trockener und
rutschfester Bühnenboden) zu sorgen. Falls diese nicht vorhanden ist bzw. bei
Auftauchen von Problemen vor bzw. während der Show kann der Künstler / die Band
jederzeit den Auftritt abbrechen bzw. absagen. Die vereinbarte Bruttogage ist
in diesem Fall zu 100% sofort an die Band auszubezahlen. Für Schäden an
Material und Personen durch Nichtvorhandensein der wetterfesten Bühne haftet
zur Gänze der Veranstalter. Im Schadensfall hat der Veranstalter ebenso für
etwaige Mietkosten, welche der Band aufgrund des Schadens entstehen, selbige
jedoch benötigt, um darauffolgende Engagements (bis zum Zeitpunkt der
abgeschlossenen Reparatur der beschädigten Geräte) einzuhalten, aufzukommen.
3.4 Künstlerische
Gestaltung
Der Künstler / die Band ist in der Gestaltung und Darbietung ihres Programms
frei und unterliegt keinen künstlerischen oder technischen Anweisungen des
Veranstalters oder dessen Beauftragten. Der Veranstalter kann sich nicht darauf
berufen, dass die Band künstlerisch oder
technisch unzureichend ausgestattet ist. Auch die Auswahl der Bühnenbekleidung
unterliegt dem Künstler / der Band. Das Ausmaß der Ton- und Lichtanlage richtet
sich nach der vom Veranstalter geschätzten Besucherzahl.
3.5 Absage
durch höhere Gewalt
Entfällt der Auftritt durch Vertragsbruch oder Absage des Veranstalters oder
aus einem anderen vom Veranstalter verursachten Grund zahlt der Veranstalter
eine Konventionalstrafe von 100% der vereinbarten Bruttogage. Ersparte
Aufwendungen werden nicht abgezogen. Ein Entfall der Veranstaltung durch
Schlechtwetter oder durch mangelhafte Vorbereitung seitens des Veranstalters
ist nicht als höhere Gewalt zu werten. Entfällt der Auftritt durch Krankheit,
Unfall bzw. Tod des Künstlers / eines Bandmitglieds oder eines engsten
Verwandten des Künstlers / eines Bandmitgliedes, so wird dies als höhere Gewalt
gewertet.
3.6 Absage
wegen Schlechtwetter
Bei einer Absage durch den Veranstalter wegen Schlechtwetter erhält der
Künstler / die Band einen Betrag in der Höhe von 80 % der vereinbarten
Bruttogage, sofern dies vor dem Aufbau der gesamten technischen Anlage
passiert. Sollten die Anlagen bereits fertig bzw. auch nur teilweise aufgebaut
sein oder auch nur deren Techniker angereist sein, so ist die ausgemachte
Bruttogage zu 100% zu bezahlen.
3.7 Absage ohne
Angabe von Gründen
Der Veranstalter ist berechtigt, gegen Bezahlung folgender Stornogebühren die
Veranstaltung ohne Angabe von Gründen abzusagen oder vom Vertrag
zurückzutreten:
- bis 21 Tage vor Veranstaltungstermin: Stornogebühr 50 % der Bruttogage
- vom 20. bis zum 3. Tag vor Veranstaltungstermin: Stornogebühr 80 % der
Bruttogage
- vom 2. bis zum Tag der Veranstaltung: Stornogebühr 100 % der Bruttogage
3.8 Sicherheit
der Band bzw. Techniker
Speziell bei Großveranstaltungen hat der Veranstalter für ausreichendes
Sicherheitspersonal zu sorgen, welches auf Wunsch des Künstler / der Band für
deren Sicherheit zu sorgen hat.
3.9 Steuern und
Abgaben, Datenschutz
Steuern jeder Art, welche die Veranstaltung betreffen (Mwst, Ausländersteuer,
etc. ) trägt der Veranstalter. Für Abgaben an Polizei, Gemeinde, Feuerwehr,
AKM, usw. kommt ebenfalls der Veranstalter auf. Der Veranstalter erklärt sich
einverstanden, dass von ihm bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, Mail,
Telefon, Fax, IDs von Profilen in sozialen Netzwerken, Details und Wünsche der
angefragten Leistung) von der Band bzw. dem Künstler gespeichert und zu
Marketingzwecken wie auch Bedarfsanalyse verwendet werden. Eine Löschung dieser
Daten ist jederzeit auf Wunsch möglich.
3.10 Zahlungskonditionen
Die Gage ist spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. Über die Höhe der
Gage wird gegenüber Drittem absolutes Stillschweigen bewahrt
Die angebotenen Preise sind Nettopreise, exklusive Umsatzsteuer. Die
gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Für den Fall des schuldhaften Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde zur
Bezahlung von Verzugszinsen in der Höhe von 4 % pro Jahr. Der Kunde ist darüber
hinaus auch zum Ersatz anderer
durch seinen schuldhaften Verzug verursachter Schäden verpflichtet. Dazu
gehören insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher
Betreibungs- oder Einbringlichkeitsmaßnahmen, soweit diese in einem
angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
3.11 Sonstiges
Gerichtsstand ist das
örtlich zuständige Gericht des Künstlers/der Band. Es gilt österreichisches
Recht.
Köstenberg, am 01.01.2023
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