AGBs

1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Geschäftsbereich "Tonstudio/Produzent"

1.1 ALLGEMEINES
1.1.1 Die Allgemeinen Geschäfts-, Herstellungs- und Lieferbedingungen des Tonstudios gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen sowie zwischen dem Tonstudio und Privatpersonen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
1.1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeitigen gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.1.3 Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.

1.2 KOSTEN
1.2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt. in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudio gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.
1.2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers, bzw. die Nutzung der Audiofiles aus irgend einem Grund nicht zustande kommt.
1.2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

1.3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, LIEFERFRIST
1.3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
1.3.2 Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.
1.3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers, bzw. der Audioproduktion obliegt dem Tonstudio. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu sein. Das Tonstudio informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
1.3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudio unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudio bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudio zur Verfügung zu stellen.
1.3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers, bzw. der Audiofile Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen, das Tonstudio ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.
1.3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Das Tonstudio ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren oder auszuhändigen.

1.4 HAFTUNG
1.4.1 Das Tonstudio verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.
1.4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat das Tonstudio nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudio noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudio zu entgelten.
1.4.3 Sachmängel, die vom Tonstudio anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann das Tonstudio nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Das Tonstudio ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
1.4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudio zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudios Versicherungen abzuschließen besteht nicht.

1.5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1.5.1 Sofern nichts anders vereinbart, ist gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/2 bei Auftragserteilung, 1/2 bei Lieferung des Tonträgers. Zahlungsfrist beträgt 14 Tage nach Rechnungsstellung.

1.6 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
1.6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
1.6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an das Tonstudio stellen sollten und verpflichtet sich, das Tonstudio schad- und klaglos zu halten.
1.6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudio vorgenommen werden.

1.7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
1.7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudio den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.
1.7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
1.7.3 Die vom Tonstudio gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger, bzw. Audiofiles bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum vom Tonstudio. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudios unzulässig und unwirksam. Dem Tonstudio steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudio lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudio, welches auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
1.7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudios:
Sakoparnigweg 10, 9231 Köstenberg.
1.7.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Tonstudios zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

 

2 Allgemeine Geschäftsbedingungen Geschäftsbereich "Sprecher"

2.1 Die jeweils vereinbarten Verwendungs- und Verwertungsrechte für die erbrachte Sprecherleistung werden erst mit Bezahlung des in Rechnung gestellten Honorars erworben.
2.2 Die vom Sprecher gestellte Rechnung ist sofort abzugsfrei zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden ab dem 15.Tag Verzugszinsen von 1% per Monat fällig.
2.3 Auch die Terminvereinbarung mit dem Aufnahmestudio gilt als Auftrag des Auftraggebers.
2.4 Bei Absage innerhalb von 24 Stunden (werktags) vor dem vereinbarten Aufnahmetermin wird ein Ausfallhonorar nach dem gültigen Tarif verrechnet.
2.5 Die Leistung gilt als erbracht und ist voll zu honorieren, wenn die vereinbarte Aufnahmezeit verstrichen ist oder die beauftragte Aufnahme im Studio abgenommen wurde.
2.6 Bei Werbespots ist das Recht auf Verwendung bzw. Verwertung der Sprecherleistung auf ein Jahr - gerechnet ab Aufnahmedatum - begrenzt. Es wird ausschließlich für das in der Rechnung genannte Medium und Land erworben.
2.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Zustimmung des Sprechers einzuholen, falls er die Absicht hat, die Sprecherleistung (in ihrer ursprünglichen oder in einer veränderten Form) in einem anderen Medium zu verwenden oder nach Ablauf der Frist wieder- oder weiter zu verwenden.
2.8 Wird eine Sprecherleistung
a. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
b. in einer modifizierten Form (neu zusammengestellt)
c. in anderen als in der Rechnung genannten Medien oder Ländern weiter verwertet, ist der Sprecher vom Auftraggeber unverzüglich aus Eigenem zu verständigen. Es wird erneut ein Honorar in Rechnung gestellt, das vom Auftraggeber zu bezahlen ist. Dabei gilt jeweils der zum Zeitpunkt der Weiterverwertung gültige Tarif.
2.9 Bei Werbespots gelten die Verwendungs- und Verwertungsrechte für die erbrachte Sprecherleistung, wenn nicht anders vereinbart, grundsätzlich für sämtliche Sendeanstalten des jeweiligen Landes.
2.10 Bei Aufnahmen, die nicht dem Werbezweck dienen, ist die Namensnennung des Sprechers durchzuführen:
a. bei Bild- und Schallträgern im Vor- oder Nachspann, bzw. in der An- oder Absage
b. bei Vervielfältigung zum öffentlichen Verkauf auch auf der Umhüllung (Cover) des Medienträgers.
2.11 Für den Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen einen Vertragspunkt wird eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen Rechnungsbetrages vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesbezüglich sämtliche Mahn- und Inkassospesen, sowie durch anwaltliche Vertretung entstehende Kosten zu ersetzen.
2.12 Grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung jeglicher Sprachaufnahmen zu trainingszwecken für KI-Programme sowie die Weitergabe oder der Verkauf der Aufnahmen an Dritte, nicht an der Produktion beteiligte, insbesondere zur Nutzung im Zusammenhang mit KI Programmen oder Algorithmen.
2.13 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudios:
Sakoparnigweg 10, 9231 Köstenberg.
2.14 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Tonstudios zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

 

3 Allgemeine Geschäftsbedingungen Geschäftsbereich "Musiker"

3.1 Werbung
Der Veranstalter sorgt für eine termingerechte Werbung (Plakatständer, Medien, Flyer, usw..).

3.2 Haftung für Sicherheit und Schäden
Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Künstlers / der Band und Techniker sowie für die vom Künstler / der Band in den Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen und Instrumente während des Aufenthalts des Künstlers / der Band am Veranstaltungsort. Für Schäden an den Musikinstrumenten oder an der Licht- bzw. Tonanlage durch unzureichenden Bühnenbau, mangelhafte Stromversorgung, mangelhaft oder nicht durchgeführte Bühnenanweisungen sowie durch indirekten Blitzschlag, Vandalismus oder unsachgemäße Bedienung durch Personal haftet der Veranstalter. Für Schäden an Instrumenten oder an technischen Anlagen des Künstlers / der Band, welche von Veranstaltungsbesuchern hervorgerufen werden, haftet ebenfalls der Veranstalter. Die für die Durchführung von Veranstaltungen notwendige Veranstaltungshaftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung ist durch den Veranstalter abzuschließen. Der Veranstalter haftet für sämtliche direkten Schäden, Folgeschäden sowie Ansprüche Dritter.

3.3 Zusatz bei Freiluftkonzerten
Bei Freiluftkonzerten hat der Veranstalter für eine wetterfeste Bühne (wasserundurchlässig, auf 3 Seiten zur Gänze geschlossen, trockener und rutschfester Bühnenboden) zu sorgen. Falls diese nicht vorhanden ist bzw. bei Auftauchen von Problemen vor bzw. während der Show kann der Künstler / die Band jederzeit den Auftritt abbrechen bzw. absagen. Die vereinbarte Bruttogage ist in diesem Fall zu 100% sofort an die Band auszubezahlen. Für Schäden an Material und Personen durch Nichtvorhandensein der wetterfesten Bühne haftet zur Gänze der Veranstalter. Im Schadensfall hat der Veranstalter ebenso für etwaige Mietkosten, welche der Band aufgrund des Schadens entstehen, selbige jedoch benötigt, um darauffolgende Engagements (bis zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Reparatur der beschädigten Geräte) einzuhalten, aufzukommen.

3.4 Künstlerische Gestaltung
Der Künstler / die Band ist in der Gestaltung und Darbietung ihres Programms frei und unterliegt keinen künstlerischen oder technischen Anweisungen des Veranstalters oder dessen Beauftragten. Der Veranstalter kann sich nicht darauf berufen, dass die Band künstlerisch oder technisch unzureichend ausgestattet ist. Auch die Auswahl der Bühnenbekleidung unterliegt dem Künstler / der Band. Das Ausmaß der Ton- und Lichtanlage richtet sich nach der vom Veranstalter geschätzten Besucherzahl.

3.5 Absage durch höhere Gewalt
Entfällt der Auftritt durch Vertragsbruch oder Absage des Veranstalters oder aus einem anderen vom Veranstalter verursachten Grund zahlt der Veranstalter eine Konventionalstrafe von 100% der vereinbarten Bruttogage. Ersparte Aufwendungen werden nicht abgezogen. Ein Entfall der Veranstaltung durch Schlechtwetter oder durch mangelhafte Vorbereitung seitens des Veranstalters ist nicht als höhere Gewalt zu werten. Entfällt der Auftritt durch Krankheit, Unfall bzw. Tod des Künstlers / eines Bandmitglieds oder eines engsten Verwandten des Künstlers / eines Bandmitgliedes, so wird dies als höhere Gewalt gewertet.

3.6 Absage wegen Schlechtwetter
Bei einer Absage durch den Veranstalter wegen Schlechtwetter erhält der Künstler / die Band einen Betrag in der Höhe von 80 % der vereinbarten Bruttogage, sofern dies vor dem Aufbau der gesamten technischen Anlage passiert. Sollten die Anlagen bereits fertig bzw. auch nur teilweise aufgebaut sein oder auch nur deren Techniker angereist sein, so ist die ausgemachte Bruttogage zu 100% zu bezahlen.

3.7 Absage ohne Angabe von Gründen
Der Veranstalter ist berechtigt, gegen Bezahlung folgender Stornogebühren die Veranstaltung ohne Angabe von Gründen abzusagen oder vom Vertrag zurückzutreten:
- bis 21 Tage vor Veranstaltungstermin: Stornogebühr 50 % der Bruttogage
- vom 20. bis zum 3. Tag vor Veranstaltungstermin: Stornogebühr 80 % der Bruttogage
- vom 2. bis zum Tag der Veranstaltung: Stornogebühr 100 % der Bruttogage

3.8 Sicherheit der Band bzw. Techniker
Speziell bei Großveranstaltungen hat der Veranstalter für ausreichendes Sicherheitspersonal zu sorgen, welches auf Wunsch des Künstler / der Band für deren Sicherheit zu sorgen hat.

3.9 Steuern und Abgaben, Datenschutz
Steuern jeder Art, welche die Veranstaltung betreffen (Mwst, Ausländersteuer, etc. ) trägt der Veranstalter. Für Abgaben an Polizei, Gemeinde, Feuerwehr, AKM, usw. kommt ebenfalls der Veranstalter auf. Der Veranstalter erklärt sich einverstanden, dass von ihm bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, Mail, Telefon, Fax, IDs von Profilen in sozialen Netzwerken, Details und Wünsche der angefragten Leistung) von der Band bzw. dem Künstler gespeichert und zu Marketingzwecken wie auch Bedarfsanalyse verwendet werden. Eine Löschung dieser Daten ist jederzeit auf Wunsch möglich.

3.10 Zahlungskonditionen
Die Gage ist spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. Über die Höhe der Gage wird gegenüber Drittem absolutes Stillschweigen bewahrt
Die angebotenen Preise sind Nettopreise, exklusive Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

Für den Fall des schuldhaften Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde zur Bezahlung von Verzugszinsen in der Höhe von 4 % pro Jahr. Der Kunde ist darüber hinaus auch zum Ersatz anderer durch seinen schuldhaften Verzug verursachter Schäden verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringlichkeitsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

3.11 Sonstiges
Gerichtsstand ist das örtlich zuständige Gericht des Künstlers/der Band. Es gilt österreichisches Recht.

 

Köstenberg, am 01.01.2024